2. Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren und dem Beschwerdeführer sei nach Zustellung der Begründung des Entscheides eine Frist zur Begründung der Beschwerde anzusetzen. Eventualiter sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bg. - dass das vorliegende Beschwerdeverfahren wegen des in Zusammenhang stehenden Verfahrens SUI 2014 4322 der Staatsanwaltschaft Innerschwyz sistiert worden war;