1. In Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 10 lit. b) des angefochtenen Urteils vom 10. April 2015 sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Strafgericht Schwyz, sowie für das Untersuchungsverfahren und das Verfahren vor Zwangsmassnahmengericht eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 24‘232.00 (inkl. MWST), zu bezahlen und der Beschwerdeführer sei zufolge ausgewiesener Nichteinbringlichkeit der Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entschädigen.