1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben, der Haftantrag abgewiesen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, den Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen innert Wochenfrist nach Beschlusseröffnung aus der Haft zu entlassen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 gehen zu Lasten des Kantons. 3. Der Verteidiger wird für beide Instanzen aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 2‘000.00 entschädigt.