6. Aus diesen Gründen ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben. Der Haftantrag der Staatsanwaltschaft ist abzuweisen und diese im Sinne der Erwägungen anzuweisen, den Beschuldigten innert Wochenfrist aus der Haft zu entlassen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons und ist der Verteidiger angemessen für beide Instanzen zu entschädigen;- Kantonsgericht Schwyz 10 beschlossen: