und hätten die Strafverfolgungsbehörden ihre Zuständigkeit zur Ergreifung von Sicherheitsmassnahmen umgehend in Koordination mit der KESB von Anfang an verneinen sollen, um die Vermischung erwachsenenschutzrechtlich oder strafprozessual notwendiger Prävention von Beginn weg zu vermeiden. Abgesehen davon hätte sich vor der Beantragung von Untersuchungshaft die Prüfung einer Einweisung zur stationären Begutachtung aufgedrängt (Art. 186 StPO), welche aber im Falle einer fürsorgerischen Unterbringung ebenfalls nicht erforderlich gewesen wäre (Donatsch in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar StPO, 20142, Art. 186 N 20 und 25 f.; zum Ganzen BEK 2014 40 vom 22. April 2014 E. 5).