397a ZGB, Zürich 2004, S. 85). Im vorliegenden Fall kann der Beschuldigte nicht unter dem Haftregime in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden, welches sich als unzulässig erwiesen hat. Die Unzulässigkeit der Untersuchungshaft liegt nochmals zusammenfassend darin, dass bloss die Vermutung, der Beschwerdeführer sei psychisch gefährlich krank, abgesehen vom fehlenden allgemeinen Haftgrund keine hinreichend Grundlage zur Annahme einer konkreten akuten Gefahrenlage im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c bzw. Abs. 2 StPO bieten konnte. Die bekannten Drohungen sind entweder mangels Strafantrag Kantonsgericht Schwyz 9