Auch die fürsorgerische Unterbringung muss gewöhnlich umgehend vollzogen werden können. Es genügt daher, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Beschuldigten innert Wochenfrist nach Eröffnung des vorliegenden Beschlusses nach Absprache mit der zuständigen KESB bzw. mit dem von der Verteidigung bezeichneten Arzt F.________ aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die allfällige fürsorgerische Unterbringung nach vorliegend verfügter Haftentlassung ist nicht als Ersatzmassnahme anzusehen (vgl. Philipp Maier, FFE statt Untersuchungshaft, in Bornatico/Breitschmid/Hell/Maier, Freiheitsentziehung: Fürsorge- und Ordnungsrecht im Spannungsfeld des Art. 397a ZGB, Zürich 2004, S. 85).