5. Aufgrund der durch die Ehefrau geschilderten erheblichen Verschlechterung des psychischen Zustands des Beschuldigten ist in diesem Verfahren nicht auszuschliessen, dass er erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen bedarf. Es rechtfertigt sich deshalb zur Ablösung der Untersuchungshaft durch eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 ff. ZGB oder im Sinne des Eventualantrages durch einen mit dem Arzt des SPD abgesprochenen, freiwilligen stationären Aufenthalt der Staatsanwaltschaft noch etwas Zeit einzuräumen (dazu vgl. BGer 1B_77/2014 vom 17. März 2014 E. 2.3). Auch die fürsorgerische Unterbringung muss gewöhnlich umgehend vollzogen werden können.