des Beschuldigten bislang nicht untersucht werden konnte (anders in mit vorliegendem Sachverhalt in keiner Weise vergleichbaren BGer 1B_25/2011 = BGE 137 IV 13 = Pra 2011 Nr. 90 E. 2.1, wonach im Rahmen eines Tötungsdelikts gutachterlich andauernde, die öffentliche Sicherheit ernsthaft und schwer gefährdende Persönlichkeitsstörungen diagnostiziert waren).