d) Mangels spezieller Haftgründe erweist sich daher abgesehen vom fehlenden dringenden Tatverdacht die Anordnung von Untersuchungshaft als unzulässig. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft erweist sich vorliegend auch deswegen als problematisch, weil abgesehen von der naheliegenden Einschaltung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) sich strafprozessual wenn schon die Prüfung einer stationären Begutachtung nach den Voraussetzungen von Art. 186 StPO aufdrängte. Dies umso mehr, als das von der Ehefrau geschilderte verstärkte aggressive und impulsive Drohverhalten Kantonsgericht Schwyz 8