Deswegen fürchtet auch der D.________ in Übereinstimmung mit den Informationen des den Beschuldigten behandelnden F.________-Arztes (KG-act. 6/1) mehr um das Wohlergehen des Beschuldigten bzw. darum, dieser könnte sich selber etwas antun (ebd. Nr. 22), als dass er anderen gefährlich werden könnte.