Angesichts der erwähnten Umstände der bedrohlichen Äusserungen des Beschuldigten (E. 3.b) ist darüber hinaus die nur unter restriktiven Voraussetzungen prognostizierbare, Präventionshaft rechtfertigende Gefahrenlage nicht gegeben. Vielmehr erscheinen diese Äusserungen, soweit sie überhaupt hinreichend bestimmten Drohcharakter aufweisen, nach wie vor primär der Verzweiflung des Beschuldigten darüber geschuldet, ob der nach drei Tagen aus der Haft entlassene E.________ wegen mutmasslichen sexuellen Missbrauchs seines geistig behinderten Sohnes korrekt verfolgt wird. Deswegen fürchtet auch der D.__