Dieser Vorfall ist indes kein erhebliches Indiz für ein allfälliges fremdgefährdendes Gewaltpotential, umso weniger als die Ehefrau zugegebenermassen den Beschuldigten zuerst geschlagen haben soll. Gefährlich dünken Staatsanwaltschaft und Vorderrichterin noch die Drohungen, wofür es aber nach dem Gesagten in jenen Fällen, in welchen die erforderlichen Strafanträge nicht vorliegen, von Vornherein am (auch relativierten) Vortatenerfordernis fehlt. Angesichts der erwähnten Umstände der bedrohlichen Äusserungen des Beschuldigten (E. 3.b) ist darüber hinaus die nur unter restriktiven Voraussetzungen prognostizierbare, Präventionshaft rechtfertigende Gefahrenlage nicht gegeben.