Bei der Auseinandersetzung mit der Ehefrau handelt sich zwar um eine untolerierbare, aber keine Untersuchungshaft rechtfertigende physische Gewaltausübung des in letzter Zeit nach Aussagen der Ehefrau psychisch auffälligeren Beschuldigten im Abgrenzungsbereich zu einfachen Köperverletzungen. Dieser Vorfall ist indes kein erhebliches Indiz für ein allfälliges fremdgefährdendes Gewaltpotential, umso weniger als die Ehefrau zugegebenermassen den Beschuldigten zuerst geschlagen haben soll.