Pra 2011 Nr. 90 E. 3 und 4 bei Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens, welches die Rückfallgefahr in Bezug auf ein Tötungsdelikt bejahte). Die Bedeutung des Vortatenerfordernisses bei der Wiederholungsgefahr wird schliesslich indirekt auch noch durch die Rechtsprechung zur Ausführungsgefahr eines angedrohten schweren Verbrechens im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO insofern relativiert, als es nicht erforderlich ist, dass der Beschuldigte mit der Ausführung einer Straftat ausdrücklich gedroht hat, sondern es genügt, wenn er durch sein konkretes Verhalten (konkludent) diese Gefahr zu erkennen gab (BGE 137 IV 339 E. 2.4). Jedenfalls aber sollen die Beschränkungen von Art.