Allerdings muss dann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2; vgl. auch EGV-SZ 2011 A 5.1). Zweitens kann nur bei akut drohenden Schwerverbrechen ausnahmsweise ganz auf das Vortatenerfordernis verzichtet werden (vgl. BGE 137 IV 13 = Pra 2011 Nr. 90 E. 3 und 4 bei Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens, welches die Rückfallgefahr in Bezug auf ein Tötungsdelikt bejahte).