c) Entgegen der Auffassung der Vorderrichterin hat das Bundesgericht das Vortatenerfordernis bei der Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO weder aufgegeben noch stark relativiert, sondern nur in zwei Richtungen zurückgenommen. Erstens können sich früher begangene Straftaten nicht nur auf rechtskräftig abgeschlossene frühere Strafverfahren, sondern auch auf Vorwürfe beziehen, die Gegenstand des hängigen Strafverfahrens sind, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt. Allerdings muss dann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat.