4. Spezielle Haftgründe liegen aus folgenden Gründen nicht vor: a) Es ist wenig wahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren durch Flucht entziehen könnte. Zum einen ist er nach einer Vermisstmeldung im September wie gegenüber der Polizei angekündigt in die Schweiz zurückgekehrt (prov. U-act. 9 S. 2). Zurzeit besteht auch kein dringender Tatverdacht für ein Vergehen oder Verbrechen, wofür er eine erhebliche Strafe zu erwarten hätte. Zudem hat er zu seinem Sohn nach Einschätzung des Zeugen eine sehr innige Beziehung (KG-act. 8/2 Nr. 22 und 32).