Erst angesichts dieser Schilderungen begann der D.________ die allgemeine Situation anders zu beurteilen und die fragliche Drohung nicht nurmehr als Ausdruck der Verzweiflung des Beschuldigten wegen des sexuellen Missbrauchs seines Sohnes zu betrachten (KG-act. 8/2 Nr. 15 und 19). Da wie gesagt (oben lit. a) nicht davon ausgegangen werden darf, dass der Beschuldigte gegenüber seiner Ehefrau massiv gewalttätig geworden wäre, wie sie dies offenbar dem Zeugen mitgeteilt hatte (ebd. Nr. 23), ist die Bedeutung der Drohungen zu relativieren. Die Anordnung von strafrechtlichen Zwangsmassnahmen erweisen sich daher auch in der Sache als nicht gerechtfertigt.