Abs. 1 StGB). Unklar ist namentlich ihre Eignung, überhaupt jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen. Dagegen spricht nicht nur, dass die Drohungen weder E.________ noch andere Personen bislang zu Strafanträgen veranlasst haben, sondern auch, dass sie laut Aussagen des D.________ diffus sind. Ihr Potential erschöpft sich im Wesentlichen in den diesem unter dem unmittelbaren Eindruck der tätlichen Auseinandersetzung bekanntgemachten verständlichen Sorgen der Ehefrau um die psychische Verfassung des Beschuldigten (prov. U-act. 7 S. 3 Nr. 8 f. und 11 f. i.V.m. KG-act. 8/2 Nr. 9 ff.). Erst angesichts dieser Schilderungen begann der D._____