bb) Eine Bestrafung wegen der angeblichen direkten Bedrohung von E.________ vom 17. August 2015 ist bislang nicht beantragt worden, weshalb dieser Vorfall vorläufig nicht weiter verfolgt werden kann, geschweige denn unter Ergreifung von Zwangsmassnahmen. Auch zur zweiten, E.________ indirekt sowie unbestimmte andere Personen betreffenden mutmasslichen Drohung vom 5. oder 6. Oktober 2015 fehlt ein Strafantrag. Schon deswegen ist vorläufig eine Verurteilung nicht wahrscheinlich. Abgesehen davon ist nicht davon auszugehen, dass die Vorfälle unter bislang bekannten Umständen ohne weiteres den Tatbestand einer schweren Drohung erfüllen (Art.