aa) Der Beschuldigte soll sich im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung (vgl. oben lit. a) sinngemäss folgendermassen gegenüber seiner Ehefrau geäussert bzw. einen Tag vorher in einem WhatsApp geschrieben haben: Er werde sie nachher schon noch finden und sie müsse aus der Wohnung, sonst passiere etwas. Diese Äusserungen beinhalten indes keine Androhung eines konkreten Übels. Sie machten der Ehefrau auch nur deshalb Angst, weil der Beschuldigte ihrer Ansicht nach jetzt psychisch so schlecht beisammen sei und sie ihn nicht wiedererkenne (prov. U-act. 6 Nr. 6, vgl. auch Nr. 8).