Nr. 13). Der Beschuldigte ist aufgrund dieses Sachverhaltes nicht dringend eines Vergehens oder Verbrechens verdächtig, zumal die Ehefrau ihr Unwohlsein mehr auf eine Verkrampfung zufolge psychischer Störungen bzw. Stress in ihrer Beziehung sowie den Urinabgang auf ein Beckenboden-Problem und nicht auf die vom Beschuldigten bestrittenen Schläge zurückführt (ebd. S. 3). b) Drohungen und mithin Vergehen werden dem Beschuldigten im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung mit der Ehefrau (unten lit. aa) und in Bezug auf zwei weitere Vorfälle (unten lit. bb) angelastet.