2 S. 2) und die Ehefrau gab zu Protokoll, dass sie nach anfänglichem gegenseitigem Schubsen mit Schlagen begonnen habe. Die darauf folgenden Schläge des Beschuldigten hätten ihr zwar weh getan und zu einem Unwohlsein geführt. Als sie dies ihm aber gesagt habe, habe er sofort aufgehört und die Ambulanz gerufen. Im Spital seien nur Hämatome diagnostiziert worden (prov. U-act. 6 S. 3 und S. 7 Kantonsgericht Schwyz 4