a) Bezüglich der Auseinandersetzung vom 7. Oktober 2015 stützt sich die angefochtene Verfügung auf die Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten ab, ohne sich indes mit der Frage zu beschäftigen, ob sich der Beschuldigte dabei effektiv eines Vergehens oder Verbrechens und nicht nur einer Übertretung, nämlich der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB verdächtig gemacht haben könnte. Letzteres ist aus folgenden Gründen wahrscheinlicher: Die Polizei rapportiert nur gegenseitige „Tätlichkeiten“ (prov. U-act. 2 S. 2) und die Ehefrau gab zu Protokoll, dass sie nach anfänglichem gegenseitigem Schubsen mit Schlagen begonnen habe.