a StPO beruhen kann. Weder diesem Rapport noch dem Zuführungsbericht nach Art. 219 Abs. 3 StPO (prov. U-act. 9) ist zu entnehmen, inwiefern das rapportierte Verhalten des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung am 15. Oktober 2015 kriminell gewesen sein sollte.