3. Die Vorderrichterin bejahte den allgemeinen Haftgrund und hielt den Beschuldigten in drei Fällen eines Vergehens oder Verbrechens dringend verdächtig (Art. 221 Abs. 1 StPO): Erstens der häuslichen Gewalt gegenüber der Ehefrau am 7. Oktober 2015 (tätliche Auseinandersetzung und Bedrohung), zweitens die direkte Bedrohung E.________am 17. August 2015 und drittens der bedrohlichen Äusserungen laut D.________ (dazu unten lit. a und b). Vorauszuschicken ist, dass die vorläufige Festnahme durch die Polizei entgegen deren Angaben im Rapport (prov. U-act. 2 S. 2) nicht auf einem Ertappen auf frischer Tat im Sinne von Art. 217 Abs. 1 lit. a StPO beruhen kann.