2. Mit Beschwerde vom 23. Oktober 2015 beantragt der Beschuldigte dem Kantonsgericht, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben, den Haftantrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen und ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter seien als Ersatzmassnahmen bestimmte Rayon- und Kontaktverbote, subeventualiter gleichzeitig ein vorübergehender stationärer Aufenthalt in Absprache mit Dr. med. F.________ in einer geeigneten Klinik anzuordnen. Nachträglich reichte die Verteidigung am 29. Oktober 2015 eine Stellungnahme von Dr. med. F.________ ein und ersuchte um Beizug des Protokolls der Zeugenbefragung (KG-act. 6).