{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2015-146_2015-11-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "651ab10fb88fcf4291325e2e49942d1b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2015-146_2015-11-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2015_146_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29be601997c8b87a511e2939a7508f24cccc775a6208fbd0dedff1a25e11aace4e2191184c56a24640e2b538755eb6f4aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29be601997c8b87a511e2939a7508f24cccc775a6208fbd0dedff1a25e11aace4e2191184c56a24640e2b538755eb6f4aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2015_146", "Checksum": "9fefcd706d072d5387f15db1c7b4ff08"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2015 146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 09.11.2015 BEK 2015 146"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Untersuchungshaft | Zwangsmassnahmen/Haft"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:56", "Checksum": "701f7a0acfa3f42f75eb378ba2525872", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 09.11.2015 BEK 2015 146\nRegeste:\nUntersuchungshaft | Zwangsmassnahmen/Haft\n\n5. Aufgrund der durch die Ehefrau geschilderten erheblichen Verschlechterung des psychischen Zustands des Beschuldigten ist in diesem Verfahren\nnicht auszuschliessen, dass er erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen\nbedarf. Es rechtfertigt sich deshalb zur Ablösung der Untersuchungshaft durch\neine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 ff. ZGB oder im Sinne des\nEventualantrages durch einen mit dem Arzt des SPD abgesprochenen, freiwilligen stationären Aufenthalt der Staatsanwaltschaft noch etwas Zeit einzuräumen (dazu vgl. BGer 1B_77/2014 vom 17. März 2014 E. 2.3). Auch die fürsorgerische Unterbringung muss gewöhnlich umgehend vollzogen werden können. Es genügt daher, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Beschuldigten\ninnert Wochenfrist nach Eröffnung des vorliegenden Beschlusses nach Absprache mit der zuständigen KESB bzw. mit dem von der Verteidigung bezeichneten Arzt F.________ aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die\nallfällige fürsorgerische Unterbringung nach vorliegend verfügter Haftentlassung ist nicht als Ersatzmassnahme anzusehen (vgl. Philipp Maier, FFE statt\nUntersuchungshaft, in Bornatico/Breitschmid/Hell/Maier, Freiheitsentziehung:\nFürsorge- und Ordnungsrecht im Spannungsfeld des Art. 397a ZGB, Zürich\n2004, S. 85). Im vorliegenden Fall kann der Beschuldigte nicht unter dem\nHaftregime in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden, welches sich als\nunzulässig erwiesen hat. Die Unzulässigkeit der Untersuchungshaft liegt\nnochmals zusammenfassend darin, dass bloss die Vermutung, der Beschwerdeführer sei psychisch gefährlich krank, abgesehen vom fehlenden allgemeinen Haftgrund keine hinreichend Grundlage zur Annahme einer konkreten\nakuten Gefahrenlage im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c bzw. Abs. 2 StPO bieten konnte. Die bekannten Drohungen sind entweder mangels Strafantrag\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nstrafrechtlich nicht verfolgbar oder mangels hinreichender Bestimmtheit nicht\ndringend verdächtig. Unter diesen Umständen gehen zivilrechtliche Massnahmen vor (vgl. auch Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern\n20123, N 926; abgesehen von den polizeirechtlichen Möglichkeiten unter Anrufung des Zivilrichters vgl. § 19b PVO sowie Art. 28b ZGB) und hätten die\nStrafverfolgungsbehörden ihre Zuständigkeit zur Ergreifung von Sicherheitsmassnahmen umgehend in Koordination mit der KESB von Anfang an verneinen sollen, um die Vermischung erwachsenenschutzrechtlich oder strafprozessual notwendiger Prävention von Beginn weg zu vermeiden. Abgesehen\ndavon hätte sich vor der Beantragung von Untersuchungshaft die Prüfung\neiner Einweisung zur stationären Begutachtung aufgedrängt (Art. 186 StPO),\nwelche aber im Falle einer fürsorgerischen Unterbringung ebenfalls nicht erforderlich gewesen wäre (Donatsch in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar StPO, 20142, Art. 186 N 20 und 25 f.; zum Ganzen BEK 2014 40 vom\n22. April 2014 E. 5).\n\n6. Aus diesen Gründen ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die\nangefochtene Verfügung aufzuheben. Der Haftantrag der Staatsanwaltschaft\nist abzuweisen und diese im Sinne der Erwägungen anzuweisen, den Beschuldigten innert Wochenfrist aus der Haft zu entlassen. Ausgangsgemäss\ngehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons und ist\nder Verteidiger angemessen für beide Instanzen zu entschädigen;-\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nbeschlossen:\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben, der Haftantrag abgewiesen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, den Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen\ninnert Wochenfrist nach Beschlusseröffnung aus der Haft zu entlassen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 gehen zu Lasten des Kantons.\n\n3. Der Verteidiger wird für beide Instanzen aus der Kantonsgerichtskasse\nmit Fr. 2‘000.00 entschädigt.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim\nBundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift\nmuss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, vorab per Fax), die\nStaatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, vorab per Fax), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung\nan die Vorinstanz (1/ü mit den Akten) und an die Kantonsgerichtkasse\n(1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 10. November 2015 sl\nKantonsgericht Schwyz\n"}