{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2015-146_2015-11-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "651ab10fb88fcf4291325e2e49942d1b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2015-146_2015-11-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2015_146_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29be601997c8b87a511e2939a7508f24cccc775a6208fbd0dedff1a25e11aace4e2191184c56a24640e2b538755eb6f4aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29be601997c8b87a511e2939a7508f24cccc775a6208fbd0dedff1a25e11aace4e2191184c56a24640e2b538755eb6f4aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2015_146", "Checksum": "9fefcd706d072d5387f15db1c7b4ff08"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2015 146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 09.11.2015 BEK 2015 146"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Untersuchungshaft | Zwangsmassnahmen/Haft"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:56", "Checksum": "701f7a0acfa3f42f75eb378ba2525872", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 09.11.2015 BEK 2015 146\nRegeste:\nUntersuchungshaft | Zwangsmassnahmen/Haft\n\nc) Entgegen der Auffassung der Vorderrichterin hat das Bundesgericht das\nVortatenerfordernis bei der Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1\nlit. c StPO weder aufgegeben noch stark relativiert, sondern nur in zwei Richtungen zurückgenommen. Erstens können sich früher begangene Straftaten\nnicht nur auf rechtskräftig abgeschlossene frühere Strafverfahren, sondern\nauch auf Vorwürfe beziehen, die Gegenstand des hängigen Strafverfahrens\nsind, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt. Allerdings muss\ndann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die\nbeschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis\noder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2; vgl.\nauch EGV-SZ 2011 A 5.1). Zweitens kann nur bei akut drohenden Schwerverbrechen ausnahmsweise ganz auf das Vortatenerfordernis verzichtet werden\n(vgl. BGE 137 IV 13 = Pra 2011 Nr. 90 E. 3 und 4 bei Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens, welches die Rückfallgefahr in Bezug auf ein Tötungsdelikt bejahte). Die Bedeutung des Vortatenerfordernisses bei der Wiederholungsgefahr wird schliesslich indirekt auch noch durch die Rechtsprechung zur\nAusführungsgefahr eines angedrohten schweren Verbrechens im Sinne von\nArt. 221 Abs. 2 StPO insofern relativiert, als es nicht erforderlich ist, dass der\nBeschuldigte mit der Ausführung einer Straftat ausdrücklich gedroht hat, sondern es genügt, wenn er durch sein konkretes Verhalten (konkludent) diese\nGefahr zu erkennen gab (BGE 137 IV 339 E. 2.4). Jedenfalls aber sollen die\nBeschränkungen von Art. 221 StPO immer noch verhindern, dass Personen\naufgrund wenig fundierter Vermutungen in Untersuchungshaft versetzt werden\n(BGE 137 IV 13 = Pra 2011 Nr. 90 E. 3.2 und 4.5; zum Ganzen BEK 2014 40\nvom 22. April 2014 E. 4.a).\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nBei der Auseinandersetzung mit der Ehefrau handelt sich zwar um eine untolerierbare, aber keine Untersuchungshaft rechtfertigende physische Gewaltausübung des in letzter Zeit nach Aussagen der Ehefrau psychisch auffälligeren Beschuldigten im Abgrenzungsbereich zu einfachen Köperverletzungen. Dieser Vorfall ist indes kein erhebliches Indiz für ein allfälliges fremdgefährdendes Gewaltpotential, umso weniger als die Ehefrau zugegebenermassen den Beschuldigten zuerst geschlagen haben soll. Gefährlich dünken\nStaatsanwaltschaft und Vorderrichterin noch die Drohungen, wofür es aber\nnach dem Gesagten in jenen Fällen, in welchen die erforderlichen Strafanträge nicht vorliegen, von Vornherein am (auch relativierten) Vortatenerfordernis\nfehlt. Angesichts der erwähnten Umstände der bedrohlichen Äusserungen des\nBeschuldigten (E. 3.b) ist darüber hinaus die nur unter restriktiven Voraussetzungen prognostizierbare, Präventionshaft rechtfertigende Gefahrenlage nicht gegeben. Vielmehr erscheinen diese Äusserungen, soweit sie überhaupt hinreichend bestimmten Drohcharakter aufweisen, nach wie vor primär\nder Verzweiflung des Beschuldigten darüber geschuldet, ob der nach drei Tagen aus der Haft entlassene E.________ wegen mutmasslichen sexuellen\nMissbrauchs seines geistig behinderten Sohnes korrekt verfolgt wird. Deswegen fürchtet auch der D.________ in Übereinstimmung mit den Informationen\ndes den Beschuldigten behandelnden F.________-Arztes (KG-act. 6/1) mehr\num das Wohlergehen des Beschuldigten bzw. darum, dieser könnte sich selber etwas antun (ebd. Nr. 22), als dass er anderen gefährlich werden könnte.\n\nd) Mangels spezieller Haftgründe erweist sich daher abgesehen vom fehlenden dringenden Tatverdacht die Anordnung von Untersuchungshaft als\nunzulässig. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft erweist sich vorliegend\nauch deswegen als problematisch, weil abgesehen von der naheliegenden\nEinschaltung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) sich strafprozessual wenn schon die Prüfung einer stationären Begutachtung nach den\nVoraussetzungen von Art. 186 StPO aufdrängte. Dies umso mehr, als das von\nder Ehefrau geschilderte verstärkte aggressive und impulsive Drohverhalten\nKantonsgericht Schwyz 8\n\ndes Beschuldigten bislang nicht untersucht werden konnte (anders in mit vorliegendem Sachverhalt in keiner Weise vergleichbaren BGer 1B_25/2011 =\nBGE 137 IV 13 = Pra 2011 Nr. 90 E. 2.1, wonach im Rahmen eines Tötungsdelikts gutachterlich andauernde, die öffentliche Sicherheit ernsthaft und\nschwer gefährdende Persönlichkeitsstörungen diagnostiziert waren).\n\n"}