{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2015-146_2015-11-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "651ab10fb88fcf4291325e2e49942d1b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2015-146_2015-11-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2015_146_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29be601997c8b87a511e2939a7508f24cccc775a6208fbd0dedff1a25e11aace4e2191184c56a24640e2b538755eb6f4aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29be601997c8b87a511e2939a7508f24cccc775a6208fbd0dedff1a25e11aace4e2191184c56a24640e2b538755eb6f4aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2015_146", "Checksum": "9fefcd706d072d5387f15db1c7b4ff08"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2015 146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 09.11.2015 BEK 2015 146"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Untersuchungshaft | Zwangsmassnahmen/Haft"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:56", "Checksum": "701f7a0acfa3f42f75eb378ba2525872", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 09.11.2015 BEK 2015 146\nRegeste:\nUntersuchungshaft | Zwangsmassnahmen/Haft\n\nb) Drohungen und mithin Vergehen werden dem Beschuldigten im Rahmen\nder tätlichen Auseinandersetzung mit der Ehefrau (unten lit. aa) und in Bezug\nauf zwei weitere Vorfälle (unten lit. bb) angelastet.\n\naa) Der Beschuldigte soll sich im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung\n(vgl. oben lit. a) sinngemäss folgendermassen gegenüber seiner Ehefrau\ngeäussert bzw. einen Tag vorher in einem WhatsApp geschrieben haben: Er\nwerde sie nachher schon noch finden und sie müsse aus der Wohnung, sonst\npassiere etwas. Diese Äusserungen beinhalten indes keine Androhung eines\nkonkreten Übels. Sie machten der Ehefrau auch nur deshalb Angst, weil der\nBeschuldigte ihrer Ansicht nach jetzt psychisch so schlecht beisammen sei\nund sie ihn nicht wiedererkenne (prov. U-act. 6 Nr. 6, vgl. auch Nr. 8). Sie bieten daher keinen Anlass zur Fassung eines Zwangsmassnahmen rechtfertigenden dringenden Tatverdachts einer von Amtes wegen zu verfolgenden\nschweren Drohung im Sinne von Art. 180 StGB.\n\nbb) Eine Bestrafung wegen der angeblichen direkten Bedrohung von\nE.________ vom 17. August 2015 ist bislang nicht beantragt worden, weshalb\ndieser Vorfall vorläufig nicht weiter verfolgt werden kann, geschweige denn\nunter Ergreifung von Zwangsmassnahmen. Auch zur zweiten, E.________\nindirekt sowie unbestimmte andere Personen betreffenden mutmasslichen\nDrohung vom 5. oder 6. Oktober 2015 fehlt ein Strafantrag. Schon deswegen\nist vorläufig eine Verurteilung nicht wahrscheinlich. Abgesehen davon ist nicht\ndavon auszugehen, dass die Vorfälle unter bislang bekannten Umständen\nohne weiteres den Tatbestand einer schweren Drohung erfüllen (Art. 180\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nAbs. 1 StGB). Unklar ist namentlich ihre Eignung, überhaupt jemanden in\nAngst und Schrecken zu versetzen. Dagegen spricht nicht nur, dass die Drohungen weder E.________ noch andere Personen bislang zu Strafanträgen\nveranlasst haben, sondern auch, dass sie laut Aussagen des D.________\ndiffus sind. Ihr Potential erschöpft sich im Wesentlichen in den diesem unter\ndem unmittelbaren Eindruck der tätlichen Auseinandersetzung bekanntgemachten verständlichen Sorgen der Ehefrau um die psychische Verfassung\ndes Beschuldigten (prov. U-act. 7 S. 3 Nr. 8 f. und 11 f. i.V.m. KG-act. 8/2\nNr. 9 ff.). Erst angesichts dieser Schilderungen begann der D.________ die\nallgemeine Situation anders zu beurteilen und die fragliche Drohung nicht\nnurmehr als Ausdruck der Verzweiflung des Beschuldigten wegen des sexuellen Missbrauchs seines Sohnes zu betrachten (KG-act. 8/2 Nr. 15 und 19). Da\nwie gesagt (oben lit. a) nicht davon ausgegangen werden darf, dass der Beschuldigte gegenüber seiner Ehefrau massiv gewalttätig geworden wäre, wie\nsie dies offenbar dem Zeugen mitgeteilt hatte (ebd. Nr. 23), ist die Bedeutung\nder Drohungen zu relativieren. Die Anordnung von strafrechtlichen Zwangsmassnahmen erweisen sich daher auch in der Sache als nicht gerechtfertigt.\n\n4. Spezielle Haftgründe liegen aus folgenden Gründen nicht vor:\n\na) Es ist wenig wahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren durch Flucht entziehen könnte. Zum einen ist er nach einer Vermisstmeldung im September wie gegenüber der Polizei angekündigt in die Schweiz\nzurückgekehrt (prov. U-act. 9 S. 2). Zurzeit besteht auch kein dringender Tatverdacht für ein Vergehen oder Verbrechen, wofür er eine erhebliche Strafe zu\nerwarten hätte. Zudem hat er zu seinem Sohn nach Einschätzung des Zeugen\neine sehr innige Beziehung (KG-act. 8/2 Nr. 22 und 32).\n\nb) Inwiefern der Beschuldigte Personen und Beweismittel zu Lasten der\nWahrheitsfindung konkret negativ beeinflussen könnte, legen weder die\nStaatsanwaltschaft noch die Zwangsmassnahmenrichterin dar. Es ist auch\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nnicht ersichtlich, inwiefern bezüglich der Ehefrau Kollusionsgefahr bestehen\nsoll, zumal diese laut seitens der Staatsanwaltschaft unbestrittenen Angaben\ndes Verteidigers inzwischen befragt worden sein soll.\n\n"}