{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2015-146_2015-11-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "651ab10fb88fcf4291325e2e49942d1b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2015-146_2015-11-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2015_146_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29be601997c8b87a511e2939a7508f24cccc775a6208fbd0dedff1a25e11aace4e2191184c56a24640e2b538755eb6f4aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29be601997c8b87a511e2939a7508f24cccc775a6208fbd0dedff1a25e11aace4e2191184c56a24640e2b538755eb6f4aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2015_146", "Checksum": "9fefcd706d072d5387f15db1c7b4ff08"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2015 146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 09.11.2015 BEK 2015 146"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Untersuchungshaft | Zwangsmassnahmen/Haft"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:56", "Checksum": "701f7a0acfa3f42f75eb378ba2525872", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 09.11.2015 BEK 2015 146\nRegeste:\nUntersuchungshaft | Zwangsmassnahmen/Haft\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 9. November 2015\nBEK 2015 146\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,\nKantonsrichter Dr. Stephan Zurfluh und Clara Betschart,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschuldigter und Beschwerdeführer,\namtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Staatsanwalt C.________,\n\nbetreffend Untersuchungshaft\n(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht vom 18. Oktober 2015, ZME 2015 78);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. A.________ hatte mit seiner Frau am 7. Oktober 2015 eine tätliche Auseinandersetzung, in deren Verlauf er sie auch bedroht haben soll. Nach einem\nweiteren Streit mit seiner Frau verliess er am 9. Oktober 2015 die Wohnung,\nwurde als vermisst gemeldet und polizeilich ausgeschrieben (prov. U-act. 2\nS. 1). Die Kantonspolizei Schwyz nahm ihn am 15. Oktober 2015 gestützt auf\nArt. 217 Abs. 1 lit. a und b StPO vorläufig fest. Danach wurde bei den Ermittlungen festgestellt, dass er am 5. oder 6. Oktober gegenüber Mitarbeitern der\nD.________ in .________ gedroht haben soll, E.________ umzubringen und\nvorher noch ein paar andere mitzunehmen. Zuvor soll er am 17. August 2015\nE.________ in Anwesenheit dessen Verteidiger schon folgendermassen bedroht haben: „Jetzt hast Du es mit .________ zu tun. Die machen es ganz\nanders. Kopf weg“ (ebd. S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz eröffnete\ngegen A.________ am 16. Oktober 2015 wegen mehrfacher Drohung und\nhäuslicher Gewalt eine Strafuntersuchung (prov. U-act. 10). Sie stellte gleichentags dem Zwangsmassnahmengericht Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft, welchem die Einzelrichterin mit Verfügung vom 18. Oktober\n2015 teilweise stattgab und vorläufig Haft bis am 14. Dezember 2015 anordnete.\n\n2. Mit Beschwerde vom 23. Oktober 2015 beantragt der Beschuldigte dem\nKantonsgericht, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben,\nden Haftantrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen und ihn unverzüglich aus\nder Haft zu entlassen. Eventualiter seien als Ersatzmassnahmen bestimmte\nRayon- und Kontaktverbote, subeventualiter gleichzeitig ein vorübergehender\nstationärer Aufenthalt in Absprache mit Dr. med. F.________ in einer geeigneten Klinik anzuordnen. Nachträglich reichte die Verteidigung am 29. Oktober\n2015 eine Stellungnahme von Dr. med. F.________ ein und ersuchte um Beizug des Protokolls der Zeugenbefragung (KG-act. 6). Die Staatsanwaltschaft\nbeantragt mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2015, die Beschwerde\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nabzuweisen. Sie reichte das Protokoll der Zeugenbefragung sowie ihren Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten ein (KG-act. 8). Dazu äusserte sich der Beschuldigte nochmals mit Eingabe vom 3. November\n2015 (KG-act. 10).\n\n3. Die Vorderrichterin bejahte den allgemeinen Haftgrund und hielt den\nBeschuldigten in drei Fällen eines Vergehens oder Verbrechens dringend verdächtig (Art. 221 Abs. 1 StPO): Erstens der häuslichen Gewalt gegenüber der\nEhefrau am 7. Oktober 2015 (tätliche Auseinandersetzung und Bedrohung),\nzweitens die direkte Bedrohung E.________am 17. August 2015 und drittens\nder bedrohlichen Äusserungen laut D.________ (dazu unten lit. a und b). Vorauszuschicken ist, dass die vorläufige Festnahme durch die Polizei entgegen\nderen Angaben im Rapport (prov. U-act. 2 S. 2) nicht auf einem Ertappen auf\nfrischer Tat im Sinne von Art. 217 Abs. 1 lit. a StPO beruhen kann. Weder\ndiesem Rapport noch dem Zuführungsbericht nach Art. 219 Abs. 3 StPO\n(prov. U-act. 9) ist zu entnehmen, inwiefern das rapportierte Verhalten des\nBeschuldigten anlässlich der polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung am\n15. Oktober 2015 kriminell gewesen sein sollte.\n\na) Bezüglich der Auseinandersetzung vom 7. Oktober 2015 stützt sich die\nangefochtene Verfügung auf die Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten ab,\nohne sich indes mit der Frage zu beschäftigen, ob sich der Beschuldigte dabei\neffektiv eines Vergehens oder Verbrechens und nicht nur einer Übertretung,\nnämlich der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB verdächtig gemacht haben könnte. Letzteres ist aus folgenden Gründen wahrscheinlicher: Die Polizei\nrapportiert nur gegenseitige „Tätlichkeiten“ (prov. U-act. 2 S. 2) und die Ehefrau gab zu Protokoll, dass sie nach anfänglichem gegenseitigem Schubsen\nmit Schlagen begonnen habe. Die darauf folgenden Schläge des Beschuldigten hätten ihr zwar weh getan und zu einem Unwohlsein geführt. Als sie dies\nihm aber gesagt habe, habe er sofort aufgehört und die Ambulanz gerufen. Im\nSpital seien nur Hämatome diagnostiziert worden (prov. U-act. 6 S. 3 und S. 7\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nNr. 13). Der Beschuldigte ist aufgrund dieses Sachverhaltes nicht dringend\neines Vergehens oder Verbrechens verdächtig, zumal die Ehefrau ihr Unwohlsein mehr auf eine Verkrampfung zufolge psychischer Störungen bzw. Stress\nin ihrer Beziehung sowie den Urinabgang auf ein Beckenboden-Problem und\nnicht auf die vom Beschuldigten bestrittenen Schläge zurückführt (ebd. S. 3).\n\n"}