- in Ziff. 2 lit. d: Dem Beschuldigten wird gestattet, nebst der Wohnung an der E.________strasse xx, 6403 Küssnacht, gemeinsam mit seinen Eltern vorübergehend bis zur Aufhebung der Ersatzmassnahmen in der vormals ehelichen Wohnung an der H.________strasse in 6405 Immensee zu wohnen. Kantonsgericht Schwyz 9 3. Im Übrigen wird das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 gehen zu Lasten des Staates.