1. Es wird festgestellt, dass die Beschwerde der Staatsanwaltschaft für den Zeitraum vom 18. bis 23. Dezember 2014 berechtigt war und für die Zeit danach abzuweisen gewesen wäre. 2. Die vom Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 angeordneten Ersatzmassnahmen werden wie folgt ergänzt: - in Ziff. 2 lit. c: Das Verbot wird auf das Gebiet des ganzen Kantons Luzern ausgedehnt.