Kantonsgericht Schwyz 8 Der Beschuldigte hat bereits mehrmals gegen das Kontaktverbot verstossen (KG-act. 19/3, 19/4, 19/6, 19/7). Er muss sich bewusst sein, dass sich das im weiteren Verlauf zu seinem Nachteil auswirken kann. 4. Nachdem der Beschuldigte nach Etablierung der Ersatzmassnahmen am 23. Dezember 2014 ohnehin auf freien Fuss zu setzen gewesen wäre und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft durch einen Fehler der Vorinstanz mitveranlasst worden ist, gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates;- verfügt: