Am 9. Januar 2015 hat der Beschuldigte beim Zwangsmassnahmengericht insoweit ein Gesuch um Abänderung der Massnahmen eingereicht, als ihm per sofort zu gestatten sei, gemeinsam mit seinen Eltern vorübergehend bis zur Aufhebung der Ersatzmassnahmen in der vormals ehelichen Wohnung an der H.________strasse in 6405 Immensee zu wohnen (KG-act. 21). Das Gesuch wurde durch das Zwangsmassnahmengericht ans Kantonsgericht überwiesen. Sowohl die Ehefrau als auch die Staatsanwaltschaft haben sich mit dem Gesuch einverstanden erklärt (KG-act. 23/1 und KG-act. 27). Es spricht deshalb nichts dagegen, diese Änderung entsprechend zu verfügen. Kantonsgericht