In der Entlassungsverfügung vom 23. Dezember 2014 (KG-act. 11) wurde das vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Rayonverbot gemäss Ziff. 2 lit. c auf das ganze Gebiet des Kantons Luzern ausgedehnt. Diese Ausdehnung wurde im weiteren Verfahrensablauf von keiner Partei bestritten, weshalb sie zu bestätigen ist. Die weiteren Anordnungen in jener Verfügung sind inzwischen obsolet. Die Abklärung eines möglichen Waffenbesitzes verlief negativ und der Termin bei D.________ wurde vom Beschuldigten eingehalten (KG-act. 19).