Nach den Abklärungen des Amts für Justizvollzug bestand indessen am 23. Dezember 2014 kein Grund mehr, die Haftentlassung aufzuschieben. Die Eltern hatten sich bereit erklärt, den Beschuldigten bei sich aufzunehmen und der Beschuldigte war bereit, zu seinen Eltern zu gehen (KG-act. 5). Die Eltern Kantonsgericht Schwyz 7 des Beschuldigten haben ihre Bereitschaft am 19. Dezember 2014 schriftlich bestätigt (KG-act. 8/1). Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerde der Staatsanwaltschaft bis zum 23. Dezember 2014 berechtigt war. Für die Zeit danach aber abzuweisen gewesen wäre.