Die Vorinstanz hat deshalb zu recht die Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen angeordnet. Die Haftentlassung wurde durch den Präsidenten des Kantonsgerichts nur deshalb aufgeschoben, weil die Ersatzmassnahmen nicht etabliert schienen. Insbesondere war unklar, ob der Beschuldigte überhaupt bei seinen Eltern Aufnahme finden würde. Er wäre deshalb in eine ungesicherte Situation entlassen worden. Nach den Abklärungen des Amts für Justizvollzug bestand indessen am 23. Dezember 2014 kein Grund mehr, die Haftentlassung aufzuschieben.