Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids lag bereits die forensischpsychiatrische Vorabstellungnahme vom 4. Dezember 2014 vor (KG-act. 3, Beilage c). Darin hat der Gutachter festgehalten, in Anbetracht der Risikokonstellation, gemäss der zwar weitere leichte Gewalthandlungen und Drohungen auch kurzfristig vorkommen könnten, aber die Gefahr für schwere Gewalttaten als gering anzusehen sei, lasse sich aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine Haftentlassung rechtfertigen. Die Vorinstanz hat deshalb zu recht die Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen angeordnet.