Die Staatsanwaltschaft machte in der Beschwerde vom 18. Dezember 2014 im Wesentlichen geltend, gemäss Aussagen des Opfers sei es seit rund einem Jahr zu häuslicher Gewalt gekommen. In den drei Wochen vor der Verhaftung sei der Beschuldigte täglich gewalttätig gegen sie geworden und habe sie mehrfach mit dem Tod bedroht. Die Umsetzung der Ersatzmassnahmen vor Weihnachten sei praktisch unmöglich (KG-act. 3).