Befürchtung begründen, das drohende schwere Verbrechen könnte ausgeführt werden. Verbale, schriftliche oder konkludente Drohgebärden müssen massiv und konkret sein und objektiv erkennen lassen, dass sie ernst gemeint sein könnten. Angesichts der auf dem Spiel stehenden hochwertigen Rechtsgüter ist an die Ernsthaftigkeit der Drohung allerdings kein allzu strenger Massstab anzulegen (Marc Forster, Basler Kommentar StPO, N 18 zu Art. 221).