Gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Diese Bestimmung stellt einen selbständigen gesetzlichen Haftgrund dar. Er verlangt, anders als die besonderen Haftgründe, nicht zwangsläufig noch zusätzlich den dringenden Tatverdacht eines bereits begangenen Deliktes. Verlangt ist indessen die Drohung, ein schweres Verbrechen zu begehen. Die Drohung muss ernsthaft erscheinen bzw. objektiv die Kantonsgericht Schwyz 6