2. Zweitinstanzlich verlangt die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft nur noch wegen Ausführungsgefahr bis zum 12. Januar 2015. Infolge der bereits erfolgten Haftentlassung und Zeitablaufs ist ihr Begehren gegenstandslos geworden. Hinsichtlich des von der Staatsanwaltschaft verlangten Feststellungsentscheids bleibt indessen folgendes auszuführen: