Mit Gesuch vom 9. Januar 2014 ersuchte der amtliche Verteidiger um Abänderung der durch das ZMG angeordneten Massnahmen in dem Sinne, dass der Beschuldigte per sofort mit seinen Eltern in der ehemals ehelichen Wohnung an der H.________strasse yy in 6405 Immensee wohnen dürfe (KGact. 21). Am 19. Januar 2014 verlangte die Staatsanwaltschaft einen Feststellungsentscheid hinsichtlich ihrer ursprünglich gestellten Beschwerdeanträge (KG-act. 27).