gegen als gering bis moderat und mit den empfohlenen Massnahmen in den nächsten Monaten als gering bezeichnete (KG-act. 13, insb. S. 56). Am 23. Dezember 2014 entzog der Kantonsgerichtspräsident der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, ergänzte die Ersatzmassnahmen insbesondere um ein Rayonverbot und ordnete die sofortige Freilassung des Beschuldigten an (KG-act. 11). Der Beschuldigte wurde hierauf am 23. Dezember 2014 um 16.00 Uhr auf freien Fuss gesetzt (KG-act. 17).