g) Im Rahmen des kantonsgerichtlichen Verfahrens wurden durch das Amt für Justizvollzug die nötigen Abklärungen hinsichtlich der durch das Zwangsmassnahmegericht angeordneten Zwangsmassnahmen vorgenommen (KGact. 5). Am 23. Dezember 2014 ging das forensisch-psychiatrische Fokalgutachten von G.________ vom 22. Dezember 2014 beim Kantonsgericht ein, welches die Rückfallgefahr für Gewaltdelikte wie leichte Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohungen und Beschimpfungen als deutlich ausgeprägt erachtete, die Ausführungsgefahr für schwere Gewalttaten ohne Massnahmen da- Kantonsgericht Schwyz 5