2. Die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten Schwyz vom 18. Dezember 2014 betreffend aufschiebende Wirkung / provisorische Haftanordnung sei aufzuheben. 3. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung der provisorischen Untersuchungshaft sei abzuweisen. 4. Der Beschwerdegegner sei unter Anordnung der vom Zwangsmassnahmengericht Schwyz verfügten und vom ihm anerkannten Ersatzmassnahmen unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.