Zur Begründung führt die Staatsanwaltschaft unter anderem aus, dass die Umsetzung von Ersatzmassnahmen innert nützlicher Frist, wenige Tage vor den Weihnachtsferien, praktisch ein Ding der Unmöglichkeit sei. Würde die Verfügung des ZMG in Rechtskraft erwachsen, müsste der Beschuldigte aus der Haft entlassen werden, ohne dass die Umsetzung der angeordneten Ersatzmassnahmen sichergestellt sei. Kantonsgericht Schwyz 4