1. Es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts ZME 2014 149 vom 18.12.2014 aufzuheben und die Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr bis zum 12.1.2015, 24.00 Uhr, zu verlängern. 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zum Entscheid des Kantonsgerichts anzuordnen (Art. 388 Bst. b StPO). 3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten.